Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B)
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) der WALTHER-WERKE Ferdinand Walther GmbH, Ramsener Straße 6, 67304 Eisenberg (nachfolgend „wir“/“uns“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Käufer“).
1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit dem Käufer über Lieferungen sowie damit zusammenhängende Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich unsere AGB sowie etwaig mit dem Käufer individualvertraglich getroffene Abreden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen - insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen - des Käufers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.3 Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Käufer eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen gleicher Art zwischen dem Käufer und uns, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.4 Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern oder leisten, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich auf die Geltung unserer AGB verzichtet.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Käufer auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Lieferauftrag, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform zustande, sofern der Käufer eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
2.2 Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform abgegeben oder bestätigt worden sind.
2.3 Etwaige unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend. Insbesondere stellen diese weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich oder in Textform mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet. Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, es sei denn dies ist ausdrücklich mit „Eigenschaft des Produktes“ gekennzeichnet.
2.4 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
2.5 Unsere Lieferungen entsprechen mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ihrer Beschaffenheit nach den für das jeweilige Produkt an unserem Sitz geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Einhaltung und Kompatibilität mit etwaig hiervon abweichenden am Lieferort oder – soweit hiervon abweichend – am Sitz des Käufers geltenden Gesetzen und behördlichen Vorgaben ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Entsprechendes gilt für gesetzliche und behördliche Vorgaben in Gebieten, in welche das Produkt von dem Käufer weiterverkauft bzw. geliefert wird.
2.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. An der Zumutbarkeit fehlt es insbesondere dann, wenn der Kunde sein Interesse an der einheitlichen Lieferung bei Vertragsschluss mitgeteilt hat.
2.7 Wir sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen an einen Verpackungsrücknahme-verband angeschlossen, der an den Standorten der Handelsunternehmen, Verarbeiter und Handwerksunternehmen der Elektrobranche die Verpackung entsorgt. Der Entsorgungsverband ist auf der jeweiligen Verpackung erwähnt. Das Entsorgungssystem kann vom Käufer genutzt werden. Weitere Informationen erhält der Käufer auf Anfrage von uns.
3.1 Die Eigenschaften von Testgeräten, Probeexemplaren bzw. Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
3.2 Die Eigenschaften der Testgeräte, Probeexemplare bzw. Muster werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde (vgl. Ziffer 3.1). Der Käufer ist zur Verwertung und Weitergabe von Testgeräten, Probeexemplaren bzw. Mustern nicht berechtigt. Unsere Testgeräte, Probeexemplare bzw. Muster bleiben – soweit nicht ausdrücklich ein Erwerb vereinbart wurde – unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder in Schrift- oder Textform verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche Urheberrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte an Testgeräten, Probeexemplaren bzw. Mustern bleiben trotz der Überlassung bei den Rechtsinhabern.
3.3 CEEtyp-Steckdosenkombinationen, Bau-, Camping-, Fest- und Marktplatzstromverteiler, E-Mobility- Ladesäulen und -Wallboxen sowie Trafo-Kompaktstationen sind Sonderanfertigungen und werden nach Vorschrift des Abnehmers zusammengestellt.
4.1 CEEtyp-Steckdosenkombinationen, Bau-, Camping-, Fest- und Marktplatzstromverteiler, E-Mobility- Ladesäulen und -Wallboxen werden nach Maßgabe des Kunden zusammengestellt („individualisierte Produkte“).
4.2 Eine Rücknahme von individualisierten Produkten ist ausgeschlossen.
4.3 Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob die individualisierten Produkte für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dies gehört nicht zu der von uns geschuldeten Produktbeschaffenheit (vgl. auch Ziff. 11 dieser AGB), es sei denn wir haben dies ausdrücklich schriftlich als geschuldete Produktbeschaffenheit bestätigt. Das gilt auch dann, wenn der Kunde den Verwendungszweck kommuniziert hat. Eine verbindliche Beratung dazu wird durch uns nur erbracht, wenn wir dies mit dem Kunden schriftlich, aufgrund eines gesonderten Beratungsauftrags, vereinbart haben.
4.4 Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben von den vorstehenden Ziffern – vorbehaltlich Ziff. 11 – unberührt.
5.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich Netto ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Die Preise gelten, falls nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wird, ab Werk oder unserem Lager (EXW Incoterms 2020), insbesondere zzgl. Verpackung und Versandkosten sowie zzgl. Zoll und Fracht.
5.3 Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Lieferungen und Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerungen, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.
6.1 Soweit nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Betrag innerhalb dieser Frist bei uns eingeht.6.2 Alle bei der Zahlung entstehenden Fremdgebühren, insbesondere Bankgebühren, die von zwischengeschalteten oder ausländischen Banken erhoben werden (z.B. bei Überweisungen aus dem Ausland), trägt ausschließlich der Käufer. Diese Gebühren werden nicht von uns übernommen oder erstattet.
6.3 Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
6.5 Wir sind berechtigt, vom Käufer in angemessenem Umfang Sicherheiten oder Vorauszahlungen für unsere Lieferung zu verlangen.
6.6 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt eine Lieferung bei dem Erstgeschäft nur nach Vorkasse.
7.1 Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
7.2 Der Käufer tritt uns für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen, die uns aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Käufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.3 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir und der Käufer uns darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt uns der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
7.4 Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
8.1 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich oder in Textform verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet werden.
8.2 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen erforderlichen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen - z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
8.3 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziff. 8.2 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Vorstehende Regelungen gemäß Ziff. 8.2 S. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in Ziff. 8.2 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
8.4 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Käufers für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche (bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 10% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware) in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.
9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - mit der Übergabe des Liefergegenstandes durch uns an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben.
9.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Käufer über; wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die vom Käufer verlangten Versicherungen zu bewirken.
9.3 Ohne besonderes Verlangen des Käufers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden versichert. Verlangt der Käufer den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Der Käufer hat etwaig erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
10.1 Aufstellung und Montage sind nur dann von uns geschuldet, wenn und soweit dies zwischen uns und dem Käufer ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
10.2 Ist die Aufstellung und Montage nach vorstehender Ziff. 10.1 vereinbart, trägt der Käufer vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung die für die Aufstellung und Montage erforderlichen Nebenkosten. Darunter fallen insbesondere Reise- und Transportkosten sowie Kosten für Auslösungen.
10.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung sind die folgenden Voraussetzungen für die Aufstellung und Montage durch den Käufer zu gewährleisten:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz unseres Besitzes, Eigentums und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zu seinem eigenen Schutz ergreifen würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind;
- Ebnung und Räumung aller für die Aufstellung und Montage erforderlichen Anfuhrwege.
10.4 Die Voraussetzungen in Ziff. 10.3 sind vom Käufer rechtzeitig vor Beginn der Aufstell- und Montagearbeiten zu gewährleisten.
10.5 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
10.6 Verzögert sich die Aufstellung und/oder Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer die hierdurch anfallenden Kosten, insbesondere solche für zusätzliche Reisen des Montagepersonals oder Transporte, zu tragen.
10.7 Der Käufer hat uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals wöchentlich zu bescheinigen. Auch hat der Käufer uns unverzüglich nach Abschluss der Aufstellung und/oder Montage zu benachrichtigen.
11.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. Mängel sollen nach Möglichkeit bildhaft dokumentiert und an uns übermittelt werden. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
11.2 Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
11.3 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
11.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 12. dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
11.5 Nachbesserungsort ist der Ort, an den wir vereinbarungsgemäß geliefert haben. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass der Käufer die Ware an einen anderen Ort als den Ort unserer Lieferung verbracht hat, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.
11.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 9. dieser AGB. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß nachfolgender Ziffer 12.2 (a) – (e). Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
11.7 Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhafter Ware oder Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, übermäßigen Einsatzes oder ungeeigneter Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
12.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
12.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 12.2, dort lit. (a), (c), (d) und (e) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
12.4 Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 2.000.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen.
12.5 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
12.6 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 12.1 bis 12.5 und Ziff. 12.7 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer.
12.7 Soweit dem Käufer nach Maßgabe dieser Ziffer 12. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 11.6 dieser AGB. Ziffer 12.2 dieser AGB gilt entsprechend. Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
12.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13.1 Der Käufer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Tatsachen, Unterlagen und (Produkt-) Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen oder unsere Produkte beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (nachfolgend “vertrauliche Informationen“ genannt). Der Käufer wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns verwenden. Diese Verpflichtung des Käufers beginnt mit dem erstmaligen Erhalt von vertraulichen Informationen.
13.2 Der Käufer verpflichtet sein Personal, welches die vertraulichen Informationen bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Käufer an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform unsererseits.
13.3 Vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die jeweiligen vertraulichen Informationen nachweislich:
- der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik sind oder diese Informationen ohne Zutun des Käufers Stand der Technik werden oder
- dem Käufer bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
- von dem Käufer ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt werden oder
- aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden müssen.
14.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Käufer zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.
14.2 Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Käufer von dort kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Käufer ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt oder ausführen lässt.
14.3 Der Käufer wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass
- die überlassenen Güter nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
- keine Unternehmen und/ oder Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
- keine Unternehmen und/ oder Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
- keine Unternehmen und/ oder Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
- keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten, vorliegt;
- alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
14.4 Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Gütern darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Käufer erfolgt sind; anderenfalls hat der Käufer die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und wir sind nicht zur Leistung verpflichtet.
14.5 Der Käufer verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten entsprechend den Ziff. 14.1-14.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
14.6 Der Käufer stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Güter alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Landes erfüllt sind, soweit wir diese Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen haben.
14.7 Der Käufer stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 14.1-14.6 resultieren.
15.1 Der Käufer wird uns unverzüglich über ihn bekanntwerdende Produktfehler, Beanstandungen von Abnehmern, Behörden oder allgemein aus dem Markt sowie Risiken bei der Verwendung unserer Ware unterrichten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Käufer auch verpflichtet ist, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Im Fall eines erforderlich werdenden Produktrückrufs oder sonstiger aufgrund dessen erforderlicher Marktkorrekturmaßnahmen hat der Käufer uns angemessen zu unterstützen und die von uns angeordneten Maßnahmen, soweit zumutbar, zu befolgen.
15.2 Sind etwaige aus einer Produkt- oder Produzentenhaftung unmittelbar gegen uns geltend gemachte Ansprüche Dritter ursächlich darauf zurückzuführen, dass der Käufer gelieferte Waren, insbesondere deren Beschaffenheit geändert, weiterverarbeitet und/oder darauf vorhandene Warnhinweise entfernt oder verändert hat (nachfolgend insgesamt „Produktänderungen“), hat der Käufer uns von solchen Ansprüchen, einschließlich uns im Zuge dessen notwendigerweise entstehende Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten, vollumfänglich freizustellen bzw. uns diese zu erstatten, es sei denn, er hat die anspruchsursächlichen Produktänderungen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend, sofern behördliche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden, für die die Produktänderungen ursächlich sind. Sofern eine Freistellung aufgrund der Natur des Anspruchs ausscheidet, hat der Käufer uns sämtliche durch die behördliche Maßnahme entstehenden Kosten, Schäden, etc. zu erstatten. Im Fall von Produktänderungen sind Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung, auf Erstattung von rückruf- oder produktwarnungsbezogenen Kosten oder sonstigen aus der Produktänderung resultierenden Schäden gegen uns ausgeschlossen, es sei denn wir haben die entsprechenden Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
15.3 Ein Anspruch des Käufers auf Erstattung von Kosten, Schäden, etc., die ihm im Zuge von freiwilligen oder behördlich angeordneten Marktkorrekturmaßnahmen entstehen, besteht nur nach Maßgabe von Ziff. 11. und 12. dieser AGB.
16.1 Alle geistigen Eigentumsrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und andere Eigentumsrechte sowie das Know-how an Waren, Mustern und Marketingmaterialien sowie alle technischen, geschäftlichen oder ähnlichen Informationen (einschließlich aller Rezepte, Entwürfe, Dokumente, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderer Materialien sowie Unterlagen, die sich auf die Produkte und die Marketingmaterialien beziehen) sind und bleiben ausschließlich unser Eigentum. Die Unterlagen dürfen nur nach unser vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
16.2 Falls Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Spezifikationen oder anderen Vorgaben des Käufers hergestellt werden, haftet der Käufer uns gegenüber dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind und für die Herstellung der Ware genutzt werden können. Der Käufer stellt uns diesbezüglich von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung der in vorstehender Ziff. 16.2 S. 1 genannten Pflichten des Käufers beruhen.
17.1 Im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers werden wir die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wahren. Personenbezogene Daten des Käufers werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags mit dem Käufer erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Käufers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert, erlaubt oder der Käufer eingewilligt hat. Dem Käufer ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Käufer die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kontaktdaten der Ansprechpartner des Käufers (Name, E-Mail-Adressen, etc.) auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich ist. Wir sind insbesondere berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Lieferung, Rechnungsstellung oder Käuferbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSG-VO erforderlich ist. Wir werden diese Daten ferner ggf. auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
17.2 Ergänzend gelten unsere Datenschutzhinweise, die unter https://www.walther-electric.de.de/datenschutz.php abrufbar sind.
18.1 Mit uns abgeschlossene Verträge dürfen nur mit unserer Zustimmung in Schrift- oder Textform auf Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt für die sich aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ergebenden Ansprüchen.
18.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
18.3 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Eisenberg.
18.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer aus und im Zusammenhang mit Verträgen, die unter diesen AGB geschlossen werden, ist nach unserer Wahl entweder das für Eisenberg/Bundesrepublik Deutschland jeweils zuständige ordentliche Gericht (Amts- oder Landgericht) oder ein Schiedsgericht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für den Fall eines Passivprozesses, d.h. einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den Käufer gegen uns sind wir verpflichtet, dem Kunden die Wahl des zuständigen Gerichts (ordentliche Gerichtsbarkeit oder Schiedsgericht) auf erstes Anfordern jederzeit schriftlich mitzuteilen, in jedem Fall aber bevor der Käufer gerichtliche Maßnahmen ergreift. Für den Fall der Wahl des Schiedsgerichts werden die Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer/International Chamber of Commerce (ICC) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei von jeder Partei ein Schiedsrichter benannt wird und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter sodann gemeinsam einen Obmann als dritten Schiedsrichter bestellen. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist Eisenberg, Bundesrepublik Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.
18.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).
